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   VG Bayreuth, 27.03.2015 - B 4 K 13.400   

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VG Bayreuth, 27.03.2015 - B 4 K 13.400 (https://dejure.org/2015,21933)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 27.03.2015 - B 4 K 13.400 (https://dejure.org/2015,21933)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 27. März 2015 - B 4 K 13.400 (https://dejure.org/2015,21933)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 6 BV 08.3043

    Mindestumfang eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.03.2015 - B 4 K 13.400
    Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d.h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines anderen Straßennamens - vermitteln (u.a. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

    Außerhalb einer Abschnittsbildung auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG lässt es das Gesetz nicht zu, eine Teilstrecke in Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Abrechnung einer Einrichtung rechtlich zu verselbstständigen und dadurch den Abrechnungsraum zu verändern (vgl. BayVGH vom 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - juris, RdNr. 16).

    Die von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043, juris RdNr. 14) geforderte Voraussetzung, dass die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfassen muss, ist erfüllt.

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.03.2015 - B 4 K 13.400
    Die Erhebung einer Vorauszahlung setzt mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht "auf den Beitrag" und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (vgl. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG) erbracht wird, weiter voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind (vgl. BayVGH vom 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 m.w.N.).

    Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung, dem Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U. v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - VGH n.F. 64, 165/167 = BayVBl 2012, 206/207 jeweils RdNr. 32) die Bauarbeiten bereits begonnen hatten, die endgültige Beitragspflicht aber noch nicht entstanden war, konnte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid grundsätzlich Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben.

    Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d.h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines anderen Straßennamens - vermitteln (u.a. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

  • VGH Bayern, 06.04.2010 - 6 ZB 09.1583

    Erschließungsbeitrag; Satzung; Verteilungsmaßstab; Geschossflächenmaßstab;

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.03.2015 - B 4 K 13.400
    Er verwies auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.04.2010 - 6 ZB 09.1583.

    cc) Die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.04.2010 - 6 ZB 09.1583 erhobene Rüge, in der Satzung sei nicht hinreichend bestimmt, wie die zulässige Geschossfläche zu ermitteln sei, greift nicht.

  • BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 4.09

    Straßenausbaubeitrag; Verfahrensfehler; Fortwirkung im Berufungsverfahren;

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.03.2015 - B 4 K 13.400
    Eine Aufhebung des Bescheides insgesamt kommt nicht in Betracht, nachdem das Gericht in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die richtige Höhe des Beitrags unter Inanspruchnahme der Gemeinde ermitteln konnte (BVerwG, Urteil vom 03.06.2010, 9 C 4/09, juris, Rd.Nr. 13).
  • VGH Bayern, 06.10.2016 - 6 ZB 15.1163

    Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht

    Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. März 2015 - B 4 K 13.400 - wird abgelehnt.
  • VG Augsburg, 04.08.2021 - Au 2 S 21.1051

    Erfolgloser Eilantrag wegen Erschließungsbeiträgen (Nacherhebung)

    Die Satzungsregelung genügt den im Bereich des Abgabenrechts an Verteilungsregelungen zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen, da der auf der Grundlage der durchschnittlichen Geschoßflächenzahl, die nach § 34 BauGB i.V.m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird, gebildete Maßstab der zulässigen Geschoßfläche einen insbesondere den Anforderungen des Äquivalenzprinzips gerecht werdenden Satzungsvollzug ohne weiteres ermöglichenden und rechtlich zulässigen Parameter darstellt (BVerwG, U.v. 10.6.1981 - 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308; BayVGH, B.v. 6.4.2010 - 6 ZB 09.1583 - juris Rn. 10; B.v. 20.8.2004 - 6 ZB 00.2260 - juris 21; VG Bayreuth, U.v. 27.3.2015 - B 4 K 13.400 - juris Rn. 26; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 906; Driehaus/Raden, a.a.O., § 18 Rn. 46).
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